LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems

In Kraft seit 26. April 2000
Up-to-date

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 8569/1, 8570/1, 8571/1, 8572/1, 8573/1 und 8574/1, KG Hohenems, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 3.350 m² für den Verkauf von Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), für zulässig erklärt.

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, wird verordnet: