LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems§ 1

§ 1§ 1

In Kraft seit 21. Januar 2000
Up-to-date

Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 7951, KG Hohenems, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 10.000 m² für den Verkauf von Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen, für zulässig erklärt.

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