LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

In Kraft seit 07. Februar 1997
Up-to-date

Im Bereich der Liegenschaften GST-NR 9952 und 9953, KG. Dornbirn, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 5.100 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und Geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge und Maschinen, für zulässig erklärt.

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, wird verordnet: