Vorwort
Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 1808/3, GB Bürs, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von
4.500 m², hievon höchstens 1.500 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 150 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2013
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl.Nr. 12/1999 außer Kraft.