LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs

In Kraft seit 20. Oktober 2010
Up-to-date

§ 1 § 1*)

Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 1808/3, GB Bürs, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von

4.500 m², hievon höchstens 1.500 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 150 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2013

§ 2 § 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl.Nr. 12/1999 außer Kraft.