(1) Das Leistungsentgelt ermittelt sich unter Berücksichtigung der Berechnungsmodalitäten gemäß § 6 aufgrund der nachstehenden Tarife.
(2) Der Zeittarif wird je zurückgelegter Fortschaltzeit (15 Sekunden) mit 0,25 Euro festgelegt. Das entspricht 1,00 Euro pro Minute und 60,00 Euro pro Stunde.
(3) Der Streckentarif wird je zurückgelegter Fortschaltstrecke gemäß folgender Tabelle mit 0,25 Euro festgelegt.
| Tarifstufe 1 |
| Tag | Nacht |
| 06:00 bis 21:00 Uhr | 21:00 bis 06:00 Uhr |
| Fortschaltstrecken | 84,50 m | (bis 7.500 m) | |