(1) Die Tarifstufe 1 findet Anwendung auf Hinfahrten, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden,
- die bis einschließlich fünf zugelassene Sitzplätze (einschließlich Lenker) aufweisen,
- die mehr als fünf zugelassene Sitzplätze (einschließlich Lenker) aufweisen, aber nicht mehr als vier Fahrgäste befördert werden und ein solches Fahrzeug nicht ausdrücklich angefordert wurde.
Sie gilt auch bei entsprechenden Rückfahrten gemäß § 4 Abs. 2 für die zusätzliche Wegstrecke.
(2) Die Tarifstufe 2 ist auf Hinfahrten anzuwenden, die mit Fahrzeugen mit mehr als fünf zugelassenen Sitzplätzen (einschließlich Lenker) durchgeführt werden,
- sofern mehr als vier Fahrgäste befördert werden oder
- ein solches Fahrzeug ausdrücklich angefordert wurde. Sie gilt auch bei entsprechenden Rückfahrten gemäß § 4 Abs. 2 für die zusätzliche Wegstrecke.
(3) Tarifstufe 2 darf im Fahrpreisanzeiger nur bei jenen Fahrzeugen einprogrammiert sein, deren Fahrzeuginnenhöhe im Bereich sämtlicher zugelassener Sitzplätze mindestens 105 cm, gemessen vom Fußboden bis zur Fahrzeugdecke, beträgt.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021
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