(1) Die Wegstrecke gliedert sich in Fortschaltstrecken, die je nach Tarifstufe und je nach gesamthaft zurückgelegter Wegstrecke unterschiedliche Längen aufweisen. Die verbrauchte Zeit gliedert sich in Fortschaltzeiten.
(2) Die zeit- und streckenabhängige Berechnung darf nur alternativ erfolgen.
(3) Bei der Umschaltung zwischen zeit- und streckenabhängiger Berechnung (mit Erreichen der Umschaltgeschwindigkeit) und umgekehrt (bei Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit) ist die angefangene Fortschaltzeit bzw. -strecke anteilsmäßig zu berücksichtigen. Die Fortschaltung erfolgt somit, wenn die Fortschaltstrecke, die Fortschaltzeit oder beide gemeinsam 100 % erreichen. Gleiches gilt bei einem tageszeitlich bedingten oder aufgrund der Fahrtlänge erforderlichen Tarifwechsel.
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