(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und dem Leistungsentgelt (Strecken- oder Zeitentgelt).
(2) Der Grundbetrag ist ein fester Betrag, der der beförderten Person unabhängig von der Fahrtdauer oder -strecke berechnet wird.
(3) Das Streckenentgelt ist der Geldbetrag, der für eine bestimmte zurückgelegte Wegstrecke ohne Berücksichtigung der dafür benötigten Zeit verrechnet wird.
(4) Das Zeitentgelt ist der Geldbetrag, der für eine bestimmte verbrauchte Zeit ohne Berücksichtigung der darin eventuell zurückgelegten Strecke verrechnet wird. Wenn sich der Beginn einer bestellten Fahrt aufgrund einer Verspätung des Fahrgastes verzögert, so kann der Zeittarif erst nach fünf Minuten zur Anwendung gebracht werden. Das Zeitentgelt wird berechnet, wenn
a) während der Fahrt die Umschaltgeschwindigkeit nicht überschritten wird,
b) während der Durchführung des Fahrauftrages von der beförderten Person ein Stillstand des Fahrzeuges veranlasst wird,
c) sich der Beginn einer bestellten Fahrt aufgrund einer mehr als fünfminütigen Verspätung der beförderten Person verzögert.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021
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