(1) Für Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Abfahrts- und Zielort getroffen wird, kann im Vorhinein der Fahrpreis vereinbart werden. Dieser darf die in der Anlage 2 angeführten Unter- bzw. Obergrenzen (Preisband) nicht unter- bzw. überschreiten.
(2) Ist ein Zeitentgelt gemäß § 3 Abs. 4 lit. b oder c zu verrechnen, ist dieses in Anlehnung an den Zeittarif gemäß § 9 Abs. 2 mit mindestens 0,90 Euro pro Minute (bzw. 54,00 Euro pro Stunde) und höchstens 1,20 Euro pro Minute (bzw. 72,00 Euro pro Stunde) zu vereinbaren.
(3) Der vereinbarte Fahrpreis ist der den Auftrag erteilenden Person vor Antritt der Fahrt vom Gewerbetreibenden schriftlich, allenfalls in elektronischer Form, zu bestätigen. Er darf im Nachhinein nicht überschritten werden.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021, 27/2024
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