(1) Für die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen bis zu neun Sitzplätzen (einschließlich des Lenkersitzes) sind im Rahmen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi und des Gästewagengewerbes die in dieser Verordnung bestimmten Entgelte (Tarife) einzuheben.
(2) Diese Verordnung gilt im gesamten Landesgebiet, ausgenommen in den Gemeinden Klösterle, Lech und Mittelberg.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Fahrten, die aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung durchgeführt werden, wenn dafür mit den Versicherungsanstalten Rahmentarife vereinbart sind;
b) Fahrten, die im Zuge der Schülerbeförderung gemäß § 30f FLAG durchgeführt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind;
c) Fahrten, die im Auftrag einer Körperschaft öffentlichen Rechts, im Auftrag eines von einer Körperschaft öffentlichen Rechts beauftragten Unternehmens oder eines Verkehrsverbundes durchgeführt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind; Fahrten, die im Ersatzverkehr (Schienenersatzverkehr, aber auch Ersatzverkehr für Omnibuskraftfahrlinien) durchgeführt werden;
d) Fahrten, die im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt werden, wenn dafür Fahrtkostenzuschüsse von Körperschaften öffentlichen Rechts geleistet werden;
e) Fahrten, die im Rahmen des Betriebes eines Anrufsammeltaxis gemäß § 38 Abs. 3 KFLG durchgeführt werden;
f) Fahrten, die über das Tarifgebiet oder die Landesgrenze hinaus erfolgen;
g) Fahrten, bei denen ausschließlich Sachen befördert werden und die beförderten Sachen ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können (Botenfahrten);
h) Fahrten, die über eine Pauschalvereinbarung abgerechnet werden, wobei der Fahrpreis jedenfalls über dem einstündigen Zeittarif liegen muss.
(4) Diese Verordnung ist weiters nicht anzuwenden auf die Beförderung im Rahmen des Gästewagengewerbes, wenn kein gesondertes Entgelt eingehoben wird.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021
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