(1) Verkaufsstellen dürfen, sofern durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt ist, an Samstagen von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für die Verkaufsstellen für Naturblumen und für Süßwaren, ferner nicht für Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind.
(4) Alle Verkaufsstellen in den Gemeinden Au, Bartholomäberg, Bezau, Bizau, Blons, Brand, Bürserberg, Dalaas, Damüls, Fontanella, Gaschurn, Innerbraz, Klösterle, Laterns, Lech, Mellau, Mittelberg, Raggal, Reuthe, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schruns, Sibratsgfäll, Silbertal, Sonntag, Sulzberg, Thüringerberg, Tschagguns, Vandans und Warth dürfen an allen Samstagen in der Zeit vom 15. Mai bis 30. September oder vom 27. Dezember bis zum ersten Samstag nach Ostern bis 18.00 Uhr offen gehalten werden.
(5) An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 18.00 Uhr offen gehalten werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise