(1) Die Verkaufsstellen dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen, ausgenommen Samstag, von 6.00 Uhr bis 19.30 Uhr offen gehalten werden.
(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden.
(3) Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am Abend höchstens eine Stunde über die im Abs. 1 festgelegte Öffnungszeit hinaus offen gehalten werden.
(4) Zusätzlich zu den im Abs. 1 festgesetzten Öffnungszeiten dürfen Verkaufsstellen einmal in der Kalenderwoche an Werktagen, ausgenommen Samstag, bis 21.00 Uhr offen gehalten werden. Dies gilt auch für die im § 4 Abs. 1 und 2 genannten Verkaufsstellen. Diese Regelung gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.
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