(1) Gastgewerbebetriebe müssen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 1.00 Uhr geschlossen werden.
(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 sind Gastgewerbebetriebe, die in der Betriebsart "Bar" geführt werden, spätestens um 2.00 Uhr zu schließen.
(3) Für die Sperrstunde ist die Betriebsart maßgebend, die im Konzessionsdekret festgelegt ist. Wird am selben Standort ein Gastgewerbe nicht nur in der Betriebsart "Bar" ausgeübt, so gilt die Bestimmung des Abs. 2 nur, wenn die der Betriebsart "Bar" gewidmeten Betriebsräume und sonstigen Betriebsflächen von jenen anderer Betriebsarten räumlich vollkommen getrennt und sperrbar sind.
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