(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes, ABl.Nr. 28/1976, in der Fassung ABl.Nr. 29/1978, außer Kraft.
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