(1) Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes wird eine gebietsweise Abgrenzung verfügt. Die Kehrgebiete umfassen die im Verzeichnis der Anlage ausgewiesenen Gemeindegebiete.
(2) Die Grenzen der Kehrgebiete sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 2.12.1991, Zl. VIb- 216/3,*) ersichtlich gemacht.
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