Für die Ausübung der im § 208 Abs. 3 Z. 1a der Gewerbeordnung 1973 genannten Teilberechtigung des Reisebürogewerbes werden
a) eine Fremdenverkehrsregion, die das Gebiet der Gemeinde Mittelberg umfasst, und
b) eine Fremdenverkehrsregion, die die Gebiete der Gemeinden Vorarlbergs mit Ausnahme jenes der Gemeinde Mittelberg umfasst, festgelegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/1983
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