§ 2 § 2 — Verordnung der Landesregierung über die Befähigung von Personen, die mit der Besorgung der Aufgaben des Tourismus betraut sind
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Ausbildungen, die von Angehörigen eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in diesen Staaten oder außerhalb derselben nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Migliedstaates für die Befähigung zur Besorgung der Aufgaben des Tourismus erworben worden sind, sind als gleichwertig anzuerkennen.
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