(1) Die Befähigung zur Besorgung der Aufgaben des Tourismus in leitender Funktion ist bei Personen gegeben, die
a) ein Zeugnis über den erfolgreichen Lehrabschluss verbunden mit einer zusätzlichen Tourismusfachausbildung (z.B. Tourismuskolleg, Universitätslehrgang für Tourismus) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens dreijährige touristische Praxis oder
b) ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden oder berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige touristische Praxis oder
c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden oder berufsbildenden höheren Schule, eine zusätzliche Tourismusfachausbildung und eine mindestens einjährige touristische Praxis oder
d) ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige touristische Praxis vorweisen können.
(2) Die touristische Praxis kann in örtlichen, regionalen oder landesweiten Tourismusorganisationen sowie in anderen touristischen Bereichen (z.B. Reisebüro, Reiseveranstalter, Hotellerie, Kongresswesen) erworben werden.
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