LandesrechtVorarlbergVerordnungenBestimmung eines Schongebietes für die Goldbachquellen im Subersachtal zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung§ 2

§ 2§ 2Bewilligungspflichtige Maßnahmen

In Kraft seit 24. August 2007
Up-to-date

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedarf jede über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Benutzung eines Grundstücks vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.

(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ist die Benutzung von Grundstücken im Rahmen bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Verlängerung, Änderung oder Erweiterung solcher Rechte.

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