LandesrechtVorarlbergVerordnungenBestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard

Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard

In Kraft seit 20. Dezember 1995
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§ 1 § 1 Schongebiet

Die Grundflächen in der Marktgemeinde Hard, die innerhalb der im Situationsplan des Ingenieurbüros Dipl.Ing. R. Manahl, Dipl.Ing. W. Rudhardt, Zivilingenieure für Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Bregenz, vom Oktober 1990, Projekt Nr. 77.13/11d*), in grüner Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden mit Ausnahme der als Schutzgebiet I und Schutzgebiet II ausgewiesenen Grundflächen zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard auf GST-NR 2650/12, KG. Hard, erklärt.

§ 2 § 2*) Bewilligungspflichtige Maßnahmen

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

a) Baumaßnahmen, deren Aushubsohle tiefer als 2,5 m unter Flur liegt, ausgenommen Baumaßnahmen zur Errichtung von Einfamilienwohnhäusern,

b) die Errichtung oder Erweiterung von Müllplätzen, Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätzen für Autowracks, Jauche- und Güllegruben sowie jegliche Art von Abfallablagerungen, soweit diese über den gewöhnlichen privaten Hausbedarf (Komposthaufen) hinausgehen,

c) die Errichtung oder Erweiterung von gewerblichen oder industriellen Betriebsanlagen, in denen mit der Produktion oder der Verwendung und dem Anfall von grundwassergefährdenden Stoffen zu rechnen ist, insbesondere von Tankstellen, Umschlags- und Vertriebsstellen von Heizöl und mineralölhältigen Stoffen, Kfz-Betrieben und chemischen Reinigungsanlagen,

d) die Durchleitung, Lagerung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen über den gewöhnlichen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinaus,

e) Das punktförmige (konzentrierte) Eindringen (Versickern) von auf Straßen und sonstigen Verkehrsflächen anfallenden Wässern über Versickerungsanlagen in den Untergrund,

f) das Ausbringen von Wirtschaftsdünger, sofern die Düngerabgabe das Äquivalent von drei Dunggroßvieheinheiten je Hektar übersteigt,

g) jegliche Düngung während der Zeit vom 1. November bis zum 15. März eines jeden Jahres,

h) die großflächige Ausbringung oder Lagerung von Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln, die nach Menge, Zusammensetzung und Art zu einer Gefährdung des Grundwassers führen können,

i) der Abbau von Sand, Kies oder Schotter,

j) die Errichtung von Campingplätzen,

k) Baumaßnahmen jeder Art, die unter den örtlich bekannt gewordenen höchsten Grundwasserstand (HHGW gemäß ÖNORM B 2400) reichen sowie sonst nicht bewilligungspflichtige Eingriffe in den Grundwasserhaushalt mit Ausnahme handbetriebener Pump- oder Schöpfwerke im Sinne des § 10 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und mit Ausnahme wasserwirtschaftlich erforderlicher gewässerkundlicher Einrichtungen.

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 71/2009

§ 3 § 3 Anzeigepflichtige Maßnahmen

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

a) die Errichtung und Änderung von Straßen,

b) die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, soweit sie unter die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 fallen.

(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.

§ 4 § 4*) Verbotene Maßnahmen

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 ist der weitere Betrieb von Grundwasserwärmepumpen aufgrund bestehender Rechte. Diese Ausnahme endet mit dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Wiederverleihung nach § 21 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist nur mit Nachrüstung eines Sekundärwärmetauschers zulässig.

(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 ist weiters die Errichtung und der Betrieb von neuen Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers mit Sekundärwärmetauscher in jenem Teilbereich des Schongebietes, der sich südöstlich der Landesstraße L 202/Schweizerstraße befindet.

*) Fassung LGBl.Nr. 71/2009

§ 5 § 5 Unfälle

Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes III der Marktgemeinde Hard herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Marktgemeinde Hard anzuzeigen.

§ 6 § 6 Bewilligung

Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann.

Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.

§ 7 § 7 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.