Vorwort
§ 1 § 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Flüssiggasanlagen, die dem Gasgesetz unterliegen.
§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen der §§ 2 bis 11 der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sind anzuwenden.
§ 3 § 3 Sicherheitsvorschriften
(1) Flüssiggasanlagen sind nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu errichten, zu betreiben, instand zu halten und zu überprüfen, dass dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, gelten für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb von Flüssiggasanlagen die Bestimmungen der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sinngemäß.
(3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen gemäß Abs. 2 zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung dieser Vorschriften erreicht wird.
(4) Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften gemäß Abs. 1 und 2 bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet erscheint.
§ 4 § 4 Prüfung von Flüssiggasanlagen
(1) Der Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Flüssiggasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen; nicht als wesentliche Änderungen einer Flüssiggasanlage gelten dabei bloße Instandhaltungsarbeiten, wie insbesondere der Austausch von Zündsicherungen, Armaturen, Gasschläuchen und ähnlicher Teile gegen solche derselben Art und Größe, sowie Reparaturen von schadhaften Teilen. Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls eines Bewilligungsbescheides oder Bescheides nach § 3 Abs. 3 oder 4.
(2) Der Besitzer einer Flüssiggasanlage ist verpflichtet, diese während des Betriebes regelmäßig wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die Bestimmungen des § 41 der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sind sinngemäß anzuwenden. Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls eines Bewilligungsbescheides oder Bescheides nach § 3 Abs. 3 oder 4.
(3) Eine außerordentliche Prüfung hat in den Fällen des sinngemäß anzuwendenden § 42 Abs. 1 der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes zu erfolgen. Sie muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang dieser Prüfung gilt der § 41 der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sinngemäß.
(4) Zur Vornahme von Überprüfungen nach Abs. 1 bis 3 ist berechtigt, wer nach den Bestimmungen des Gasgesetzes zur Ausstellung des Prüfungsbefundes befugt ist.
(5) Die Ausstellung des Prüfungsbefundes hat unter Verwendung des Vordruckes in der Anlage zu erfolgen. Die Prüfungsbefunde über die erstmalige Überprüfung (Abs. 1), die jeweils letzte wiederkehrende Überprüfung (Abs. 2) und allfällige außerordentliche Prüfungen sowie die sonstigen Überprüfungen betreffenden Schriftstücke sind vor Ort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Gasgeräte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind von einer Überprüfung gemäß Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
§ 5 § 5 Übergangsbestimmungen
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Flüssiggasanlagen sind die bisher geltenden Sicherheitsvorschriften anzuwenden. Bei wesentlichen Änderungen von Flüssiggasanlagen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Behördenverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
§ 6 § 6 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Flüssiggasverordnung, LGBl.Nr. 36/1975, in der Fassung LGBl.Nr. 55/1975, außer Kraft.
Anlage
Anl. 1
Prüfungsbefund für Flüssiggasanlagen
Anhänge
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