(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Gasanlagen sind die bisher geltenden Sicherheitsvorschriften anzuwenden. Bei wesentlichen Änderungen von bestehenden Gasanlagen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Behördenverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise