(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Pensionsleistungen der Landwirtschaftskammer für ihre ehemaligen Bediensteten, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 solche Leistungen bezogen haben, werden jeweils entsprechend dem Anteil der vom jeweiligen Bediensteten im letzten vollen Jahr vor seinem Pensionsantritt besorgten übertragenen Aufgaben an seiner Gesamtarbeitszeit ersetzt.
(3) Auf die Leistungsvereinbarung 2017 ist die LK-Kostenersatzverordnung in der Fassung LGBl.Nr. 56/2017 anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/2017
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