(1) Die Kostenersätze, einschließlich jener für Overheadstunden, Reisekosten, Abfertigungen, Pensionsleistungen und Diensträume, sind im Voraus zu ermitteln und in entsprechenden Monatsraten zu akontieren.
(2) Die Endabrechnung erfolgt nach Vorlage sämtlicher Nachweise gemäß § 1 Abs. 3, spätestens jedoch mit Kenntnisnahme des Rechnungsabschlusses der Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung.
(3) Wenn die Summe der nachgewiesenen Sachleistungsstunden das beauftragte Ausmaß unterschreitet, ist der Kostenersatz auf Basis der nachgewiesenen Sachleistungsstunden neu zu berechnen und der Übergenuss zu refundieren oder auf das Folgejahr vorzutragen; bei einer Überschreitung ist der Kostenersatz nur insoweit neu zu berechnen und ergänzend zu ersetzen, als der Mehraufwand gemäß § 2 Abs. 4 vereinbart und bewilligt worden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/2017
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