(1) Die Landwirtschaftskammer hat für alle Bediensteten Personalleistungsdaten in Form von Stundenaufzeichnungen zu erfassen.
(2) Die Personalleistungsdaten sind in Sachleistungsstunden nach den übertragenen Aufgaben (§ 28a Abs. 1 LWKG), Overheadstunden (§ 2 Abs. 3) sowie Stunden für sonstige Leistungen zu gliedern, laufend zu erfassen und bis 15. Februar des Folgejahres der Landesregierung als Jahresstundennachweis vorzulegen. Seitens der Landesregierung kann auch eine vorzeitige Vorlage von Personalleistungsdaten, zum Beispiel für ein Halbjahr, verlangt werden.
(3) Der Landesregierung sind mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung, in der der Rechnungsabschluss des abgelaufenen Jahres behandelt wird, spätestens jedoch bis 31. März des Folgejahres sämtliche Leistungs- und Kostennachweise, die zur Berechnung des Kostenersatzes erforderlich sind, vorzulegen. Dies sind insbesondere:
a) Leistungsbericht über sämtliche im Rahmen der Leistungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 erbrachten fachlichen Tätigkeiten,
b) nach Qualifikationsgruppen (§ 2 Abs. 5) aufgegliederte Personalkosten (§ 2 Abs. 8),
c) Auflistung der angefallenen Reisekosten, Fahrtkostenvergütungen, Belohnungen für Dienstjubiläen aller Bediensteten,
d) Auflistung sämtlicher Raumkosten, einschließlich Betriebskosten und öffentliche Abgaben gemäß § 21 Mietrechtsgesetz, sowie
e) Auflistung der Einnahmen aus den Kostenbeiträgen gemäß § 2 Abs. 15 und der damit abgedeckten Kosten für externe Aufwendungen.
(4) Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung zum Zwecke der Überprüfung der erbrachten Leistungs- und Kostennachweise jederzeit Einsicht in die gesamte Gebarung der Landwirtschaftskammer zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/2017, 71/2022
Keine Verweise gefunden
Rückverweise