(1) Die den Aufsichtsorganen, die nicht Bedienstete des Landes oder der Gemeinde sind, zustehende Höhe der Entgelte wird wie folgt festgesetzt:
a) für Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde 28,24 Euro, wobei für die Berechnung des Zeitaufwandes nur die unmittelbar im Fleischbetrieb, die für die Entnahme und Einsendung von Proben zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung oder anderer amtlich angeordneter Proben oder die bei der Trichinenuntersuchung anfallenden Zeiten herangezogen werden dürfen,
b) für das Zurücklegen der Wege zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und der Trichinenuntersuchung bei Entfernungen
bis einschließlich fünf Kilometer (Weggeldzone 1) | 4,54 Euro |
zwischen fünf und einschließlich zehn Kilometer (Weggeldzone 2) | 9,09 Euro |
über zehn Kilometer (Weggeldzone 3) | 13,63 Euro, |
c) für das Zurücklegen der Wege zur Durchführung der Hygienekontrolle je km 75 Cent.
d) für jede Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben, die nicht unter § 64 Abs. 4 LMSVG fallen, und der damit verbundenen Eingabe in die dafür vorgesehene Datenbank des Bundes (KLB-SFUDB) ein Mindestentgelt von 33,10 Euro.
(2) Den Aufsichtsorganen, die nicht Bedienstete des Landes oder der Gemeinde sind, sind die Frachtkosten für die Einsendung von Proben zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung oder von anderen amtlich angeordneten Proben zu ersetzen.
(3) An Werktagen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und an Samstagen nach 12.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist ein Zuschlag von 100 v.H. des Entgeltes gemäß Abs. 1 lit. a zu entrichten, wenn die Untersuchungen auf Verlangen des Gebührenschuldners vorgenommen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2010, 61/2011, 21/2015, 18/2018, 49/2019, 52/2021, 99/2021, 97/2022, 1/2024, 76/2024
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