Das Aufsichtsorgan hat aufgrund der in einem Kalendermonat durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen bis zum Fünften des Folgemonats der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich zu melden:
a) Name und Adresse des Gebührenschuldners,
b) Datum, Dauer und Anzahl der Untersuchungen bzw. Kontrollen,
c) Art der Untersuchungen bzw. Kontrollen und Anzahl der Tiere bzw. Art und Menge des Fleisches,
d) Herkunft der Tiere laut amtlichem Begleitdokument (Verkehrsschein) bzw. Herkunft des Fleisches laut Begleitpapieren,
e) bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die Weggeldzone gemäß § 3 lit. b; bei der Hygienekontrolle die zurückgelegten Kilometer,
f) Angabe von sonstigen Untersuchungen oder amtlich angeordneten Probeentnahmen und Einsendungen sowie deren Einsendekosten.
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