(1) Für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Durchführung einer Hygienekontrolle beträgt die Höhe der Gebühr je angefangene Viertelstunde des tatsächlichen Zeitaufwandes 23,80 Euro. Bei der Durchführung einer Hygienekontrolle sind zudem Fahrtkosten in der Höhe von 66 Cent je km zu entrichten.
(2) Für eine Überprüfung der Beurteilung des amtlichen Fachassistenten oder des beauftragten amtlichen Tierarztes durch den amtlichen Tierarzt sind im Falle einer Bestätigung der Beurteilung zusätzlich 100 v.H. der Gebühr gemäß des Abs. 1 zu entrichten.
(3) An Werktagen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und an Samstagen nach 12.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist ein Zuschlag von 100 v.H. der Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten, wenn die Untersuchungen auf Verlangen des Gebührenschuldners vorgenommen werden.
(4) Die Gebühr für eine angefangene Viertelstunde gemäß Abs. 1 ist auch dann zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttier- oder Fleischuntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil der Gebührenschuldner die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst später vornehmen will.
(5) Der Gebührenschuldner hat neben der Gebühr, die er gemäß den Abs. 1 bis 3 entrichten muss, auch zu entrichten:
a) im Falle einer Trichinenuntersuchung nach der Verdauungsmethode:
eine Gebühr in Höhe von 1,17 Euro je Tier, wobei sich diese Gebühr bei der Untersuchung von Mutterschweinen, Wildschweinen (Schwarzwild) und Equiden (Einhufern) um 1,50 Euro je Tier erhöht;
b) im Falle einer anderen von einer Untersuchungsanstalt durchgeführten Untersuchung (mikrobiologische Fleischuntersuchung, Untersuchung auf Rückstände oder Fleischmängel, amtlich angeordnete Probe): die tatsächlich angefallenen Kosten zuzüglich der Kosten für den Versand, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände, Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2009, 40/2010, 61/2011, 21/2015, 52/2021
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