LandesrechtVorarlbergVerordnungenErmächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Feststellung des Verlustes der Eigenschaft als bangfreier Bestand

Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Feststellung des Verlustes der Eigenschaft als bangfreier Bestand

In Kraft seit 30. März 1962
Up-to-date

Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, den Verlust der Eigenschaft als bangfreier Bestand durch Bescheid festzustellen.

Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 115/1960, wird verordnet: