Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, den Verlust der Eigenschaft als bangfreier Bestand durch Bescheid festzustellen.
Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 115/1960, wird verordnet: