(1) In allen Gemeinden sind im Abstand von jeweils zwei Jahren alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber einer periodischen Untersuchung auf Brucellose (Abortus Bang), auf enzootische Rinderleukose, auf IBR/IPV und auf Tuberkulose zu unterziehen. Die Untersuchungen sind gleichzeitig vorzunehmen.
(2) Rinderbestände, in denen alle Rinder nur zur Mast gehalten und ausschließlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind von der Untersuchungspflicht ausgenommen.
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