Vorwort
§ 1 § 1
Die in den Gemeinden Altach, Feldkirch, Fraxern, Götzis, Hohenems, Klaus, Koblach, Laterns, Mäder, Meiningen, Rankweil, Röthis, Sulz, Übersaxen, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser anfallenden ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle mit Ausnahme solcher, die in Betrieben regelmäßig anfallen, sowie mit Ausnahme von Tierkörpern über 150 kg sind in der Kühlsammelstelle Koblach abzuliefern.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.