LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung des Landeshauptmannes über den Einzugsbereich der Kühlsammelstelle für tierische Abfälle in Egg

Verordnung des Landeshauptmannes über den Einzugsbereich der Kühlsammelstelle für tierische Abfälle in Egg

In Kraft seit 01. April 1991
Up-to-date

§ 1 § 1

Die in den Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Egg, Hittisau, Krumbach, Langenegg, Lingenau, Schwarzenberg und Sibratsgfäll anfallenden ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle mit Ausnahme solcher, die in Betrieben regelmäßig anfallen, sowie mit Ausnahme von Tierkörpern über 150 kg sind in der Kühlsammelstelle Egg abzuliefern.

§ 2 § 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.