(1) Das Dienstabzeichen der staatlichen Fischereiaufseher nach dem Bodenseefischereigesetz ist in Form eines hoch stehenden Ovals mit dem Durchmesser 62 x 50 mm aus Metall herzustellen und hat in der Mitte das Landeswappen erhaben auf silbernem Grund zu enthalten. Das Abzeichen ist mit einem 10 mm breiten, blauen Randstreifen zu versehen, der die Aufschrift "Staatlicher Fischereiaufseher" trägt. An der Rückseite des Abzeichens ist eine Anstecknadel mit Sicherheitsverschluss anzubringen.
(2) Das Dienstabzeichen der Fischereischutzorgane nach dem Bodenseefischereigesetz ist in Form eines hoch stehenden Ovals mit dem Durchmesser 62 x 50 mm aus Metall herzustellen und hat in der Mitte das Landeswappen erhaben auf silbernem Grund zu enthalten. Das Abzeichen ist mit einem 10 mm breiten, blauen Randstreifen zu versehen, der die Aufschrift "Fischereischutzorgan" trägt. An der Rückseite des Abzeichens ist eine Anstecknadel mit Sicherheitsverschluss anzubringen.
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