(1) Der Dienstausweis für staatliche Fischereiaufseher nach dem Bodenseefischereigesetz ist aus hellgrauem, strapazfähigem Material (z.B. Druckleinen) nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen.
(2) Der Dienstausweis für Fischereischutzorgane nach dem Bodenseefischereigesetz ist aus hellrotem, strapazfähigem Material (z.B. Druckleinen) nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.
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