(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Festlegung der Waldaufsichtsgebiete, LGBl.Nr. 52/1991, außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesforstgesetzes, LGBl.Nr. 10/2007, ist die Verordnung der Landesregierung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Waldaufseher und Forstschutzorgane, LGBl.Nr. 57/1979, außer Kraft getreten.
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