LandesrechtVorarlbergVerordnungenSägeräteverordnung§ 2

§ 2

In Kraft seit 14. April 2010
Up-to-date

Eine staubabdriftmindernde Technik im Sinne des § 1 Abs. 1 liegt vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgeräten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabdrift erreicht wird.

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