(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von Insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen und staubabdriftmindernder Technik zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Verbreitung von Schadorganismen.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten, durch die Verhinderung einer Kontamination von Pflanzenbeständen mit Beizmittelstaub im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise