(1) Das Züchten, Halten und die Arbeit mit Nelkenwicklern sind verboten.
(2) Die Landesregierung kann für wissenschaftliche Zwecke, Testverfahren oder Züchtungsvorhaben Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn hiedurch die Bekämpfung von Nelkenwicklern nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht.
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