Abweichend von § 4 dürfen Schnittblumen von Nelken mit geringfügigem Befall von Nelkenwicklern in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 30. April in Verkehr gebracht werden, wenn durch ausreichende Kontrollen sichergestellt wird, dass diese Ausnahme die Bekämpfung der Nelkenwickler nicht beeinträchtigt und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen mit sich bringt.
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