(1) Die Knollen und das Kraut von Kartoffeln befallener Flächen sind so zu behandeln, dass der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Lässt sich die Herkunft der befallenen Knollen und des befallenen Krautes nicht mehr feststellen, ist die das kontaminierte pflanzliche Material beinhaltende Partie vollständig zu vernichten.
(2) In einem Befallsgebiet darf
a) kein Anbau von Kartoffeln erfolgen und
b) keine zur weiteren Anpflanzung bestimmte Pflanze angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
(3) In der Sicherheitszone dürfen
a) nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen die nach amtlicher Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellten Pathotypen von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc. resistent sind, sowie
b) Kartoffeln, die zur weiteren Anpflanzung bestimmt sind (Pflanzkartoffeln), nicht produziert werden.
(4) Eine Kartoffelsorte gilt gegen einen oder mehrere Pathotypen des Erregers des Kartoffelkrebses als resistent, wenn in einer amtlichen Prüfung festgestellt worden ist, dass nach einem Befall durch diesen Erreger keine Neuinfektionen auftreten.
(5) Eine Untersuchung oder Prüfung gilt als amtlich, wenn sie von hiezu befähigten Anstalten des Bundes oder der Länder durchgeführt wurde.
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