(1) Wird das Auftreten des Erregers des Kartoffelkrebses festgestellt, hat die Bezirkshauptmannschaft die befallene Fläche abzugrenzen (Befallsgebiet) sowie erforderlichenfalls den daran anschließenden Bereich als Sicherheitszone festzulegen.
(2) Eine Fläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt wurden.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Erklärung zum Befallsgebiet und zur Sicherheitszone erst dann aufzuheben, wenn im Zuge einer Untersuchung auf den befallenen Flächen ein Vorhandensein von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc. nicht mehr festgestellt werden kann.
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