(1) Transportkosten für Abfallfraktionen, die aus abfallwirtschaftsrechtlichen oder abfalltechnischen Gründen in einer anderen Anlage einem weiteren Behandlungsverfahren unterzogen werden, sind in der Plankostenrechnung mit einem marktüblichen Preis anzusetzen. Dabei ist eine Optimierung der Transporte, z.B. durch Gegenfuhren, anzustreben und in der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2) Erfolgt die Beseitigung von Abfallfraktionen nach Abs. 1 im Ausland, sind die im Rahmen einer notifizierungspflichtigen grenzüberschreitenden Verbringung nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen erwartungsgemäß anfallenden Kosten im erforderlichen Umfang in der Plankostenrechnung zu berücksichtigen.
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