(1) Sind neben den Kosten nach den §§ 5 und 6 noch Kosten für die Beseitigung von Abfallfraktionen, die aufgrund ihrer Besonderheit nicht in der Abfallbeseitigungsanlage gemäß § 3 Abs. 1 vollständig beseitigt werden können, zu erwarten, so sind auch diese Kosten in der Plankostenrechnung zu berücksichtigen.
(2) Als Kosten für die Beseitigung von Abfallfraktionen nach Abs. 1 sind die für Gemeinden oder Abfallwirtschaftsverbände am Markt erzielbaren Preise anzusetzen.
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