(1) Die in der Plankostenrechnung zu berücksichtigenden Investitionskosten für die Abfallbeseitigungsanlage gemäß § 3 Abs. 1 bestehen aus:
a) den Anschaffungs- und Herstellungskosten, wobei diese mit Beschaffungs- bzw. Wiederbeschaffungswerten zu Marktpreisen anzusetzen und innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben sind; abweichend davon ist bei bereits vorhandenen Anlagen innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Wiederbeschaffungswert abgezinst auf den Anschaffungszeitpunkt der Abschreibung zugrunde zu legen;
b) den Anschaffungsnebenkosten, wie z.B. Planungs- und Genehmigungskosten, Baukostenzinsen etc.; diese sind im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen;
c) den Anlaufverlusten, die durch einen Probebetrieb oder in der Inbetriebnahmephase anfallen; diese sind im nachgewiesenen und vereinbarten Umfang den Investitionskosten zuzurechnen.
(2) Förderungsmittel von öffentlichen Körperschaften oder anderen Institutionen sind von den Investitionskosten in Abzug zu bringen.
(3) Die gesamten Investitionskosten sind auf Basis einer Vollauslastung der Abfallbeseitigungsanlage (§ 3 Abs. 1) zu berechnen und anteilsmäßig den zu beseitigenden andienungspflichtigen Abfällen zuzurechnen.
(4) Die Berechnung und Verzinsung der Investitionskosten erfolgt über eine Annuitätenrechnung unter Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen ist der Durchschnitt der von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Werte der Sekundärmarktrendite für Anleihen „Emittenten gesamt“ zum Zeitpunkt des der Tarifermittlung vorangegangenen Jahres mit einem Aufschlag von 0,5 % heranzuziehen.
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