(1) In der Plankostenrechnung sind folgende Plankosten zu berücksichtigen:
a) Investitionskosten für die Abfallbeseitigungsanlage, kalkulatorische Zinsen (§ 5);
b) Betriebskosten der Abfallbeseitigungsanlage (§ 6);
c) Kosten für die Beseitigung bestimmter Abfallfraktionen (§ 7);
d) Transportkosten (§ 8);
e) Verwaltungsgemeinkostenzuschlag (§ 9);
f) Gewinnzuschlag (§ 10);
g) Sonderkosten (§ 11).
(2) Die aufgrund von Planmengen zu erwartenden Erlöse aus der Vermarktung von Wertstoffen (Papier, Metall, Kunststoffe etc.) sind kostenmindernd zu berücksichtigen. Die Höhe der Erlöse für die jeweilige Wertstofffraktion orientiert sich am Marktpreis oder an veröffentlichten branchenüblichen Indices.
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