(1) Der Plankostenrechnung ist die in der Verordnung nach § 14 Abs. 1 V-AWG festgelegte Abfallbeseitigungsanlage zugrunde zu legen. Ausstattung, Betriebsweise und Verfahrensabläufe dürfen jedoch nur soweit berücksichtigt werden, als sie für die Beseitigung jener Abfälle, für die ein Einzugsbereich festgelegt wurde, technisch erforderlich und unter normalen betrieblichen Bedingungen wirtschaftlich vernünftig sind; auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 2 und 3 V-AWG und den Stand der Technik ist Bedacht zu nehmen.
(2) Der Plankostenrechnung sind die Mengen der andienungspflichtigen Abfälle des der Tarifermittlung vorangegangenen Jahres zugrunde zu legen. Sollten diese Zahlen noch nicht vorliegen, ist auf die Zahlen des Jahres davor zurückzugreifen. Hiefür sind die vom Amt der Landesregierung veröffentlichten Abfallwirtschaftsdaten heranzuziehen.
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