(1) Das Entgelt für die Beseitigung andienungspflichtiger Abfälle ist tarifmäßig auf Grundlage einer Plankostenrechnung in Euro/t festzulegen.
(2) In der Plankostenrechnung ist jede Anlage, jeder Anlagenteil und jeder Bearbeitungsschritt auf Basis einer Vollkostenrechnung zu kalkulieren; dabei sind alle der Kostenermittlung zugrunde zu legenden Planmengen jeweils in Tonnen zu berechnen.
(3) Mögliche Kostenvorteile aufgrund höherer Kapazitäten der vorhandenen Anlage sind zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 4 V-AWG).
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