(1) Soweit die Behörde die Grundlagen, die sie für die Festsetzung des Tarifs (§ 15 Abs. 2 V-AWG) oder dessen Überprüfung (§ 15 Abs. 3 V-AWG) benötigt, nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese erforderlichenfalls zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Eine Schätzung nach Abs. 1 ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Inhaber der Abfallbeseitigungsanlage seinen Verpflichtungen nach § 15 Abs. 8 V-AWG nicht nachkommt; der § 80 Abs. 2 und 3 des Abgabenverfahrensgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
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