(1) Die Geltungsdauer des Tarifes hat mindestens ein Kalenderjahr zu betragen.
(2) Bei einem länger als ein Jahr geltenden Tarif ist eine Indexierung zulässig. Hiefür ist der Österreichische Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen.
(3) Wurde ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach § 15 Abs. 1 V-AWG nicht rechtzeitig bekannt gegeben und liegt kein rechtskräftiger Bescheid nach § 15 Abs. 2 V-AWG vor, ist der bisherige Tarif vorläufig weiter anzuwenden.
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