(1) Die in der Plankostenrechnung zu berücksichtigenden Sonderkosten bestehen aus den zu entrichtenden abfallbezogenen Abgaben, Beiträgen und Entschädigungszahlungen.
(2) Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz gelten als Sonderkosten nach Abs. 1.
(3) Die vom Anlagenbetreiber an den beim Land eingerichteten Deponiefinanzierungsfonds zu bezahlenden Beiträge gelten als Sonderkosten nach Abs. 1.
(4) Allenfalls vom Anlagenbetreiber an die Standortgemeinde zu entrichtende Entschädigungszahlungen gelten als Sonderkosten nach Abs. 1 und sind anteilsmäßig den der Andienungspflicht unterliegenden Abfällen zuzurechnen.
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